Reisestorno wegen Corona: Vorsicht bei Kulanzangeboten

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Reisende sehen sich angesichts der Corona-Krise mit zahlreichen Fragen konfrontiert: Was passiert bei einem Rücktritt von Pauschalreisen und der Stornierung von Hotel- und Flugbuchungen? Viele sind besorgt sind um bereits geleistete Zahlungen und fragen sich, ob sie auf Kulanzangebote eingehen sollen.

Reise ohne finanzielle Nachteile stornierbar: Dennoch Gutschein statt Storno akzeptieren?

Pauschalreisende haben aufgrund der aktuellen Situation durch die COVID-19-Pandemie oftmals das Recht, die Reise ohne finanzielle Nachteile zu stornieren – allerdings mit rund ein bis zwei Wochen erst relativ knapp vor Reiseantritt. Einige Reiseveranstalter wenden sich im Moment daher mit Kulanzangeboten wie Gutscheinen, Umbuchungen oder niedrigeren Stornogebühren an ihre Kunden.

Laut Nikolaus Authried, Jurist bei der ÖAMTC-Rechtsberatung ist hier Vorsicht geboten: Solche Angebote können sich als nachteilig für die Reisenden entpuppen – etwa weil damit zusätzliche Kosten anfallen. Zu beachten ist auch, dass solche Angebote von den jeweiligen Vertragsbedingungen abhängen. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, ein Kulanzangebot juristisch prüfen zu lassen – besonders, wenn vom Veranstalter kurze Fristen für die Zustimmung gesetzt werden.

Pauschalreisegesetz: Im Falle eines berechtigten Stornos besteht Anspruch auf Rückerstattung aller geleisteten Zahlungen

Ob man im Speziellen einen Reisegutschein akzeptiert, sollte gut überlegt sein. Denn gemäß Pauschalreisegesetz besteht im Falle eines berechtigten Stornos ein Anspruch auf die Rückerstattung aller geleisteten Zahlungen. Auch wenn aufgrund des aktuellen wirtschaftlichen Drucks Gutscheine statt einer Rückzahlung angeboten werden, rät der ÖAMTC-Jurist derzeit davon ab, Reisegutscheine anzunehmen und meint dazu:

Solange nicht rechtlich klargestellt wird, dass in Österreich auch Reisegutscheine im Falle einer Insolvenz des Veranstalters abgesichert sind und somit Kunden das Geld für den Gutschein zurückerstattet bekommen, könnten nach derzeitiger Rechtslage Kunden im Konkursfall auf dem Gutscheinwert sitzen bleiben.

➡ Mehr zum Thema: Reiseversicherungen

Umbuchung der Reise nicht voreilig zuzustimmen

Achtung: Wenn zum Zeitpunkt des (Um-)Buchens ein bestimmter Umstand schon bekannt war, dann ist ein kostenfreies Stornieren des späteren Urlaubs durch den Kunden nicht mehr möglich! Das Argument könnte des Reiseanbieters könnte hier lauten: Man wusste bereits im Frühsommer 2020, dass die Corona-Einschränkungen auch noch im Herbst 2020 bestehen könnten. Ein kostenfreies Storno wäre dann nur wegen neuer außergewöhnlicher Umstände möglich (z. B. einer Naturkatastrophe am Urlaubsort).

Wer einer Umbuchung zustimmen möchte, sollte sich vor der Umbuchung schriftlich vom Veranstalter eine Zusicherung geben lassen, dass er – auch wenn sich die Umstände im Herbst nicht geändert haben – trotzdem ein kostenloses Storno oder eine neuerliche Umbuchung zulassen wird.

rät der Jurist.

➡ Mehr zum Thema: Coronavirus und Urlaub: Reiserechtliche Fragen rechtzeitig abklären

Flüge wegen der COVID-19-Pandemie annulliert

Statt einer Rückerstattung des Ticketpreises bieten viele Fluglinien ihren Kunden Ersatzleistungen wie Gutscheine oder Umbuchungen an. Auch hier stellt der Experte klar:

Findet der Flug nicht statt, haben betroffene Kunden laut EU-Recht einen Anspruch auf Rückerstattung des vollen Ticketpreises. Die von den Fluglinien derzeit gerne angebotenen Gutscheine und Umbuchungsmöglichkeiten müssen nicht akzeptiert werden. Die Clubjuristen der ÖAMTC-Rechtsberatung nehmen sich Zeit für jeden einzelnen Fall und helfen bei der Geltendmachung von Forderungen.

➡ Mehr zum Thema Entschädigungszahlungen bei Flugausfällen und Flugverspätungen lesen.

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