VfGH: Berufsfotografie ist ein freies Gewerbe

Für viele Fotografen war ein Weihnachtswunder geschehen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) entschieden, dass die Berufsfotografie nicht mehr als „reglementiertes Gewerbe“ in der Gewerbeordnung gilt. Die am 18.12.2013 veröffentlichte Entscheidung des VfGH – Berufsfotografie ist ein freies Gewerbe – gilt ab Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

Naturgemäß freute sich die WKO  und Ernst Strauss, Bundesinnungsmeister der Berufsfotografen, darüber nicht. Laut Strauss sei „unqualifizierten Fotografen Tür und Tor geöffnet.“ Weiters meint der Bundesinnungsmeister, dass anders als der Freizeitfotograf der geprüfte Meisterfotograf über das notwendige Wissen und die Fähigkeit, einen Auftrag des Kunden zu dessen Zufriedenheit durchführen zu können. Immerhin gehe es darum, unwiederbringliche Ereignisse durch Fotos und (Video-)Filme als persönliche Erinnerungen für den Kunden festzuhalten, was entsprechende fachliche Kenntnisse voraussetzt. Ohne diese Sicherheit müssen sich Kunden von nun an für jeden fotografischen Auftrag die dazu befähigte Firma suchen, z.B. für Passbilder die Firma X, für Portraits die Firma Y, für Werbung die Firma Z – eine Lösung, die den Konsumenten verwirrt.“ (Quelle OTS)

Interessante Passagen aus dem Urteil des VfGH über die Berufsfotografie:

2.4. Der Verwaltungsgerichtshof erhebt in seinem Antrag das Bedenken, dass eine Aufrechterhaltung der Einordnung des Berufsfotografen als reglementiertes Gewerbe durch § 94 Z 20 GewO 1994 nicht mehr durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und sonst sachlich zu rechtfertigen sei. Insbesondere führt der Verwaltungsgerichtshof mit Blick auf die Regierungsvorlage zur Novelle der GewO 1994, BGBl. I 85/2012 (RV 1800 BlgNR 24. GP, 7), aus, dass die für die analoge Fotografie erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse mittlerweile durch die umfassend verbreitete Technologie der digitalen Fotografie nicht mehr notwendig seien. Es würden auch keine Interessen des Konsumentenschutzes in ausreichendem Umfang bestehen und die Einordnung des Berufsfotografen als reglementiertes Gewerbe aus Gründen einer qualitätsvollen Erbringung von Leistungen im Vergleich zu anderen freien Gewerben sei nicht verhältnismäßig. Der Verwaltungsgerichtshof stellt damit das Bestehen eines öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Einordnung des Berufsfotografen als reglementiertes Gewerbe in Frage.

2.5 (…) Die – durch die Digitalfotografie seltener gewordene – Handhabung dieser Mittel und Techniken birgt allerdings keine solchen Gefahren in sich, dass eine Einordnung als reglementiertes Gewerbe bereits allein aus Gründen der Gefahrenabwehr verhältnismäßig wäre. Auch die Fertigkeiten und die Kenntnisse in der Handhabung und Wartung der zu verwendenden Geräte wie Kameras, Blitzanlagen, Studiozubehör oder Hardware sowie Kenntnisse der Beleuchtungsmöglichkeiten und der Licht-situation verlangen zwar eine sorgfältige Schulung, beziehen sich jedoch nicht auf solche Gefahren, die eine Einordnung des Berufsfotografen als reglementiertes Gewerbe rechtfertigen würden. (…)

2.7. Auch der Schutz der Konsumenten vermag keinen Rechtfertigungsgrund von solchem Gewicht zu bilden, das zum Ergebnis der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs führt. Eine besondere Schutzwürdigkeit der Konsumenten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Dienstleistung eines Berufsfotografen besteht insbesondere deshalb nicht, weil es den Konsumenten durch Vorabbegutachtung der bisher durch den Berufsfotografen angefertigten Fotoaufnahmen und durch einen Vergleich mit Fotoaufnahmen anderer Berufsfotografen in ausreichender Weise möglich ist, die Qualität der Tätigkeit des Berufsfotografen einzuschätzen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es sich bei Fotoaufnahmen häufig um Aufnahmen von nicht wiederholbaren Ereignissen handelt, mag dieser Umstand auch das Bedürfnis nach einer hochqualitativen Arbeit des Berufsfotografen verstärken.

2.8. Der Umstand, dass die digitale Fotografie dazu geführt hat, dass sich immer mehr Personen autodidaktisch oder im Rahmen von Kursen und privaten Ausbildungen mit der Fotografie auseinandersetzen, und zwar nicht nur im privaten Bereich, sondern unter Umständen auch in einer solchen Weise, dass die Qualität ihrer Tätigkeit mit jener der Berufsfotografen vergleichbar ist, und dass eben diese Personen bei einem Wegfall der Einordnung des Berufsfotografen als reglementiertes Gewerbe auf den Markt drängen könnten, ändert an diesem Ergebnis nichts. Zwar steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich offen, zu entscheiden, dass bestimmte Verrichtungen einer handwerksmäßigen Ausbildung unterworfen werden, die auch von Privaten in ihrer eigenen Lebenssphäre ohne wesentliche Schwierigkeiten ausgeübt werden, sofern ein gewisses Maß an Allgemeinbildung oder Geschicklichkeit besteht, wenn sie gewerbsmäßig und daher für andere ausgeübt werden (vgl. VfSlg. 4618/1963). Angesichts der Ausführungen unter 2.6. und 2.7. kann jedoch das Ziel eines (bloßen) Konkurrenzschutzes für sich genommen nicht als legitimes öffentliches Interesse angesehen werden, das für die Rechtfertigung der Einordnung des Berufsfotografen als reglementiertes Gewerbe maßgeblich wäre, und daher auch nichts zur Begründung der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs beitragen.

Die Entscheidung des VfGH bezüglich der Berufsfotografen im Ganzen als PDF ansehen.

 

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